Navigation auf uzh.ch

Suche

UZH für Mitarbeitende

Elternschaft

Mutterschaftsurlaub

An der UZH haben alle Mitarbeiterinnen, welche am Tag der Niederkunft ein Anstellungsverhältnis mit der UZH haben, Anspruch auf 16 Wochen bezahlten Mutterschaftsurlaub, der frühestens zwei Wochen vor dem ärztlich bestimmten Niederkunftstermin beginnt.

Mitarbeitende mit einer befristeten Anstellung haben grundsätzlich Anspruch auf Mutterschaftsurlaub bis zum Ende der Befristung.

Der Mutterschaftsurlaub muss als Verfügung von der zuständigen personalverantwortlichen Person zusammen mit dem Formular «Anmeldung für eine Mutterschaftsentschädigung» der Abteilung Personal eingereicht werden. Die Abteilung Personal beantragt daraufhin die Versicherungsgelder und schreibt sie der Kostenstelle gut.

Wer in den neun Monaten vor der Geburt des Kindes obligatorisch in der AHV versichert und mindestens fünf Monate lang erwerbstätig war, hat Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung. Versicherungs- und Beschäftigungszeiten in EU- oder EFTA-Staaten zählen ebenfalls. Um die Mutterschaftsentschädigung über die Ausgleichskasse einzufordern, muss die Mutter das Anmeldeformular ausgefüllt und mit den dazugehörigen Unterlagen direkt oder über die zuständige personalverantwortliche Person an die Abteilung Personal (zuständiges Competence Center) senden.

Anmeldung einer Mutterschaftsentschädigung (PDF, 94 KB)

Ergänzungsblatt zur Anmeldung einer Mutterschaftsentschädigung (PDF, 39 KB)

Leistungen der EO - MSE

Familienzulagen

Urlaub des anderen Elternteils (bisher Vaterschaftsurlaub)

Anspruch auf einen bezahlten Urlaub von zwei Arbeitswochen hat einerseits der Angestellte, der im Zeitpunkt der Geburt eines Kindes dessen rechtlicher Vater ist oder innerhalb der auf die Geburt folgenden sechs Monate dessen rechtlicher Vater wird.

Andererseits besteht der Anspruch für die Angestellte, die im Zeitpunkt der Geburt eines Kindes dessen rechtlicher anderer Elternteil ist. Die Ehefrau der Mutter erhält somit einen bezahlten Urlaub, sofern das Neugeborene aus einer gesetzlich geregelten Samenspende entstammt.

Der bezahlte Urlaub lässt sich am Stück beziehen oder tageweise innert sechs Monaten ab der Geburt des Kindes.

Merkblatt Elternschaft (PDF, 244 KB)

Anmeldung einer Vaterschaftsentschädigung (Vater oder Ehefrau der Mutter) (PDF, 79 KB)

Ergänzungsblatt zur Anmeldung einer Vaterschaftsentschädigung (Vater oder Ehefrau der Mutter) (PDF, 64 KB)

Urlaub bei Begründung eines Pflegekindverhältnisses im Hinblick auf eine spätere Adoption (Adoptionsurlaub)

Bei der Begründung eines Pflegeverhältnisses im Hinblick auf eine spätere Adoption wird dem angestellten Elternteil ein bezahlter Urlaub von höchstens acht Wochen gewährt. Arbeiten beide Elternteile bei der UZH im Kanton, können je bis zu acht Wochen bezahlter Urlaub gewährt werden. Die Höhe des bezahlten Urlaubs hängt vom Alter des Kindes ab.

Für die definitive Festlegung der Höhe, bitten wir Sie, mit der HR Beratung der Abteilung Personal Competence Centers oder der Abteilung Professuren Professuren Kontakt aufzunehmen.

Der Anspruch entsteht mit der Aufnahme des Kindes in das Pflegeverhältnis. Der bezahlte Urlaub kann innerhalb des ersten Jahres nach Aufnahme des Kindes am Stück oder wochenweise bezogen werden.

Familienportal der UZH

«Familie an der UZH» ist das umfassende Familienportal der UZH. Hier findet sich Hilfreiches und Wissenswertes rund um das Thema «Vereinbarkeit von Beruf, Studium und Familie an der UZH».

Familienportal «Familie an der UZH»

Weiterführende Informationen

Kontakt

Bei weiterführenden Fragen kontaktieren Sie bitte die zuständige personalverantwortliche Person innerhalb Ihrer Organisationseinheit oder wenden Sie sich an das für Sie zuständige Competence Center in der Abteilung Personal.

Stichwortverzeichnis

Bereichs-Navigation