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UZH für Mitarbeitende

Befristete Anstellungen

Die folgenden Regelungen gelten für alle Anstellungen an der UZH, ausser denjenigen der Professorinnen und Professoren, und unabhängig von der Finanzierungsquelle für Ihre Anstellungen. Die gesetzlichen Grundlagen bilden die §§ 10, 15, 16 PVO-UZH.

Anstellungen sind grundsätzlich unbefristet. Folgende Ausnahmen sind möglich:

  • Bei Neuanstellungen ist eine maximale Befristung bis zu einem Jahr möglich.
  • Projektbezogene Anstellungen oder Arbeitsverhältnisse für eine zeitlich oder finanziell begrenzte Aufgabe, wie ein Forschungsprojekt oder die Nachwuchsförderung, können auf längstens drei Jahre befristet werden. Diese Anstellungen können jeweils für weitere drei Jahre bis zu einer Gesamtdauer von längstens neun Jahren verlängert werden.
  • Anstellungen bei Besetzungen einer Qualifikationsstelle sind grundsätzlich befristet für
  • maximal sechs Jahre bei einer Anstellung als Doktorierende/r und Assistierende/r
  • maximal sechs Jahre für Postdoktorierende/r
  • maximal neun Jahre für Oberassistierende/r (die Anstellungszeiten als Postdoktorierende/r und als Oberassistierende/r werden hierbei addiert).
  • Anstellungen von Hilfsassistierenden (gebunden an ein laufendes Studium) sind grundsätzlich befristet.
  • Ersatzanstellungen für arbeitsunfähige Angestellte (Krankheit, Unfall) können für längstens zwei Jahre befristet werden (§161 VVO).

Eine befristete Stelle endet mit Datum der Befristung. Es erfolgt keine Kündigung. Bitte beachten Sie aber, dass auch befristete Anstellungen beidseitig gekündigt werden können. Bei Ablauf einer befristeten Anstellung erfolgt der Austritt automatisch, wenn keine Verlängerung eingereicht wird. Die Vorgesetzten informieren ihre Mitarbeitenden frühzeitig über die Nichtverlängerung der Anstellung sowie über den bevorstehenden Austritt. Falls Sie sich nicht sicher sind, ob Ihre Anstellung verlängert wird, fragen Sie bitte frühzeitig Ihre/Ihren Vorgesetzten.

Verlängerung

Befristete Arbeitsverhältnisse sind grundsätzlich für längstens ein Jahr zulässig und gelten nach dessen Ablauf als unbefristet. Wird ein befristetes Arbeitsverhältnis weiter verlängert, kann es die Wirkungen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses haben. Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen über die Anstellungsdauer und die Kündigungsfristen für Anstellungsverhältnisse mit Ausbildungscharakter oder mit aus anderen Gründen zeitlich beschränkten Aufgaben (Siehe oben). Mit der Verlängerung des Arbeitsverhältnisses ändert sich die gesamte Anstellungsdauer («Dienstjahre»). Diese ist relevant für die Kündigungsfristen sowie für Weiteres.

Weiterführende Informationen

Kontakt

Bei weiterführenden Fragen kontaktieren Sie bitte die zuständige personalverantwortliche Person innerhalb Ihrer Organisationseinheit oder wenden Sie sich an das für Sie zuständige Competence Center in der Abteilung Personal.

Stichwortverzeichnis